Informationen zur Nachhaltig in der Versicherungsvermittlung
Informationen gemäß Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 5, Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (EU-Transparenzverordnung = TVO) in Verbindung mit Art. 11 Delegierte Verordnung (EU) 2022/1288 (Ergänzung zur TVO vom 01. Januar 2023)
I. Information zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei der Beratertätigkeit (Art. 3 TVO)
Im Rahmen der Auswahl von Versicherungsgesellschaften und Versicherungsprodukten berücksichtige ich die von den Versicherern zur Verfügung gestellten Informationen.
Versicherer, die erkennbar keine Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investitionsentscheidungen einbeziehen, biete ich ggf. nicht an.
Im Rahmen der im Kundeninteresse erfolgenden individuellen Beratung stelle ich gesondert dar, wenn die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken bei der Investmententscheidung einen für mich erkennbaren Vor- bzw. Nachteile für den individuellen Kunden bedeuten.
Über die jeweilige Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen des jeweiligen Versicherers informiert dieser mit dessen vorvertraglichen Informationen. Bei Fragen dazu kann der Kunde mich / uns gerne im Vorfeld eines möglichen Abschlusses ansprechen.
II. Information zur Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Art. 4 TVO in Verbindung mit Art. 11 der Ergänzung zur TVO vom 01. Januar 2023)
[Art. 4 TVO: nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Ebene des Unternehmens]
[Art. 11 der Ergänzung zur TVO vom 01.01.2023: Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren]
Erklärung über die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Anlage- und Versicherungsberatung:
Bei der Beratung ist es unser Ziel, Ihnen ein geeignetes Anlage-/Versicherungsanlageprodukt empfehlen zu können. Dabei berücksichtigen wir auch Ihre Nachhaltigkeitspräferenzen, sofern Sie dies wünschen. Hierbei können Sie festlegen, ob bei Ihrer Anlage ökologische und/oder soziale Werte sowie Grundsätze guter Unternehmensführung und/oder die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden sollen. Der Gesetzgeber hat je nach Art des Anlageziels (Investition in Unternehmen, Staaten, Immobilien etc.) in folgenden Bereichen „Indikatoren“ für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen ihrer Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bestimmt:
- Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange
- Die Achtung der Menschenrechte
- Die Bekämpfung von Korruption und Bestechung
Die Produktanbieter sind gesetzlich verpflichtet, eine Erklärung zu veröffentlichen, welche Strategie sie in Bezug auf die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen und den Umgang damit verfolgen. Dies bezieht sich insbesondere auf Treibhausgasemissionen, Wasserverbrauch, Biodiversität, Abfall, Soziales und Arbeitnehmerbelange (einschließlich Menschenrechte und Korruption). Wenn Sie sich dazu entscheiden, dass die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen Ihrer Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Produktauswahl berücksichtigt werden sollen, beachten wir im Rahmen des Auswahlprozesses die von den Produktanbietern bereitgestellten Informationen sowie die von den Produktanbietern dargelegten Strategien.
Wir nutzen – sofern verfügbar – die Beurteilung von Ratingagenturen, um eine eigene Einstufungs- und Auswahlmethode hinsichtlich der Informationen der jeweiligen Versicherer in Bezug auf die aufgeführten Indikatoren vorzunehmen.
III. Information zur Vergütungspolitik bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 5 TVO)
[Art. 5 TVO: Vergütungspolitik im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken]
[- Bei gleichhoher Vergütung unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken –]
Die Vergütung für die Vermittlung von Versicherungen orientiert sich nicht an den Nachhaltigkeitsrisiken, die mit den Anlagen dieser einhergehen. Dies bedeutet insbesondere, dass die Vergütungshöhe des Produktes nicht von den Nachhaltigkeitsrisiken der Anlage positiv oder negativ beeinflusst wird.
[- Alternativ bei Mehrvergütung unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken –]
Im Rahmen der Vergütung des Versicherungsvermittlers erfolgt grds. eine identische Vergütung für Produkte mit unterschiedlichen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsrisiken.
Z.T. fördern Versicherer die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionen durch eine höhere Vergütung des Vermittlers. Wo dies erfolgt, wird die höhere Vergütung vom Vermittler angenommen.
[- Zusätzlich bei Mehrvergütung gegenüber Mitarbeitern unter Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken –]
Bei der Vergütung von Mitarbeitern (Angestellten und freien Mitarbeitern) fördert der Vermittler die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken durch eine höhere Vergütung der Vermittlung dieser Produkte.